§ 2 Abs 2 Z 2 WEG, §§ 830, 843 ABGB:
Jeder Teilhaber einer gemeinsamen Sache hat einen unbedingten Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft, der nur insofern eine Einschränkung erfährt, als die Teilung nicht zur Unzeit oder zum Nachteil der übrigen begehrt werden darf.