Seit mehreren Jahrzehnten besteht eine herrschende Ansicht in Lehre und Rechtsprechung, wonach die Bestellung eines Verwalters die Miteigentümer von selbständigen Verwaltungshandlungen ausschließt. In der folgenden Arbeit soll der Frage nachgegangen werden, welche Bewandtnis es mit diesem Rechtssatz hat sowie ob und inwieweit ihm zu folgen ist.