§ 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 idF StruktAnpG 1996: Jedenfalls dann, wenn eine Einkunftsquelle den Aufwand für das Arbeitszimmer bedingt, die andere aber nicht, ist der „Mittelpunkt“ nur aus der Sicht der einen Einkunftsquelle zu bestimmen. Steht das Arbeitszimmer (nur) mit einer beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang, ist auf die gesamte Betätigung im Rahmen dieser einen konkreten Beschäftigung abzustellen.
VwGH 27. 5. 1999, 98/15/0100