§ 10 Abs 6 MRG, § 18 Abs 5 MRG:
Wenn für eine Wohnung der Ausstattungskategorie D ein Mietzins vereinbart wurde, der S 7,40 bzw S 8,20 (bzw 8,60) pro m2 übersteigt, darf der Vermieter einen gemäß § 18 MRG auf diese Wohnung entfallenden Erhöhungsbetrag nicht auf den Hauptmieter überwälzen. Keinem Zweifel unterliegt, daß diese Mietzinsbildungsvorschrift (§ 18 Abs 5 MRG) auch im Fall des § 10 Abs 6 MRG anzuwenden ist.