§ 12a Abs 3, § 37 Abs 3 MRG; § 393 ZPO:
Der Verzicht des Vermieters auf jede Rechtsfolge einer Weitergabe, solange die Mietrechte im Konzern der Mieterin verbleiben, bedeutet keinen Verzicht auf die durch das 3. WÄG geschaffene Möglichkeit der Mietzinsanhebung im Fall des Machtwechsels in der Gesellschaft der Mieterin.