§ 18c MRG:
Aus § 18c MRG ergibt sich nur die Verpflichtung der Mieter zur Duldung von Baumaßnahmen, wodurch ihre Rechte zur Benützung von allgemeinen Teilen der Liegenschaft beeinträchtigt werden. Ein Dachbodenabteil, das einem Mieter zur ausschließlichen Benützung vermietet wurde, gehört nicht zu den allgemeinen Teilen der Liegenschaft.