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Gebührenpflichtige Vereinbarung des Mieters mit dem Käufer des Bestandobjektes

RechtsprechungAbgabenrechtwobl 1998/166wobl 1998, 254 Heft 7 und 8 v. 20.7.1998

§ 21 GebG (§ 1120 ABGB):

Die Begünstigungen des § 21 GebG setzen Parteienidentität voraus; diese ist nicht gegeben, wenn der Bestandnehmer mit der Person eine Vereinbarung trifft, die vom Bestandgeber (vom ursprünglichen Vertragspartner des Bestandnehmers) das Bestandobjekt käuflich erworben hat.

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