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Bindende Entscheidung über das Bestehen einer Erhaltungsarbeit; Duldungspflicht und Gesundheitsgefährdung

RechtsprechungWohnungsgemeinnützigkeitsrechtwobl 1998/163wobl 1998, 250 Heft 7 und 8 v. 20.7.1998

§ 8 Abs 2 Z 1 MRG iVm § 22 Abs 1 Z 3 WGG:

Das Vorliegen einer Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeit ist eine Vorfrage für das Bestehen der Duldungspflicht des Mieters gemäß § 8 Abs 2 Z 1 MRG.

Über das Bestehen einer Erhaltungsarbeit (hier: Fenstererneuerung) wird bindend in einem Verfahren gemäß § 14 Abs 2 bis 4 WGG entschieden, wenn hiefür eine Erhöhung des Beitrages für die Rückstellung bewilligt oder eine Grundsatzentscheidung gemäß § 14 Abs 3 WGG (vgl § 18a Abs 1 MRG) gefällt wird.

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