§§ 1 Abs 1 Z 1 lit a, 9 UHG; § 6 Abs 1 BauRG:
Ein allfälliges Bestehen eines Superädifikates schließt die Einräumung eines Baurechtes nicht aus. Auch wenn der Bauberechtigte das Superädifikat erwerben will, ist die Urkundenhinterlegung erforderlich. Der Hinterlegungsantrag ist nur abzuweisen, wenn aus den vorgelegten Urkunden selbst unzweifelhaft die Nichtexistenz des Bauwerks hervorgeht.