§ 21 Abs 3 MRG:
Nach Ablauf der „Abrechnungs-“ (richtig Präklusiv-) frist kann der Vermieter zwar nicht mehr allfällige, die Pauschalraten übersteigende Beträge begehren, wohl aber schuldet der Mieter auch in diesem Fall die Pauschalraten, da er die Abrechnung und damit eine allfällige Rückzahlung von Mehrbeträgen erzwingen kann.