§ 14 GGG (§ 58 Abs 1 JN), § 16 Z 1 lit c, § 18 Abs 2 Z 2 GGG: Wird im Zuge eines gerichtlichen (hier: Unterlassungs-)Verfahrens ein (gerichtlicher) Vergleich über die Erhöhung des Mietzinses abgeschlossen, dann liegt eine einen Entgeltbetrag betreffende Bestandstreitigkeit vor und ist die Ergänzungspauschalgebühr vom gesamten Mietzins (nicht bloß von der Erhöhung) - bei unbestimmter Dauer vom Zehnfachen der Jahresleistung - zu berechnen.