§§ 6 Abs 2, 37 MRG, § 7 KO:
Der Grundsatz, daß dem Beklagten kein Rechtsmittel gegen den Beschluß zusteht, mit dem das Rekursgericht dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über eine von diesem a limine zurückgewiesene Klage aufträgt (Jud 61 neu), gilt im Verfahren nach § 37 MRG entsprechend.