§ 1120, §§ 1392 ff ABGB; § 8 Abs 2 und 3, § 37 Abs 1 Z 5 MRG; § 1 Abs 1 Satz 1, § 13 Abs 1 WEG:
Durch die nachträgliche Begründung von WE an einer bereits früher vermieteten Wohnung im MRG-Althaus kommt es zwar zu keinem Bestandgeberwechsel iSd § 1120 ABGB, so daß jeder Mit- und Wohnungseigentümer nur Mitvermieter ist.