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Vertragliches Änderungsrecht des WE-Bewerbers

RechtsprechungWEGwobl 1998/117wobl 1998, 175 Heft 6 v. 20.6.1998

§ 13 Abs 2 WEG; § 915 ABGB:

Ist einem WE-Bewerber das Änderungsrecht an seinem künftigen WE-Objekt (hier: Schwimmbecken im Zubehör-WE) vertraglich vom WE-Organisator eingeräumt worden, so sind darauf die Bestimmungen des § 13 Abs 2 WEG analog anzuwenden bzw als Mittel der ergänzenden Vertragsauslegung des Anwartschaftsvertrags heranzuziehen, weil dies der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.

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