§ 13 Abs 2 WEG; § 915 ABGB:
Ist einem WE-Bewerber das Änderungsrecht an seinem künftigen WE-Objekt (hier: Schwimmbecken im Zubehör-WE) vertraglich vom WE-Organisator eingeräumt worden, so sind darauf die Bestimmungen des § 13 Abs 2 WEG analog anzuwenden bzw als Mittel der ergänzenden Vertragsauslegung des Anwartschaftsvertrags heranzuziehen, weil dies der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.