§ 863 ABGB; § 30 Abs 2 Z 6 MRG:
Ist der Vermieter damit einverstanden, daß der Mieter wegen beengter räumlicher Verhältnisse bis zum Freiwerden der Nachbarwohnung ein „Ersatzquartier“ bezieht, so verzichtet er auf den Kündigungsgrund gemäß § 30 Abs 2 Z 6 MRG. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Ersatzquartier um eine Eigentumswohnung handelt, die der Mieter inzwischen erworben hat.