§ 18 Abs 2 Z 2 GGG:
Gerichtsgebührenrechtlich ist es irrelevant, ob der Vergleich Strittiges oder nicht (mehr) Strittiges regelt, und/oder ob insoweit bereits eine vertragliche Verpflichtung unter den Parteien bestand oder nicht.
§ 18 Abs 2 Z 2 GGG:
Gerichtsgebührenrechtlich ist es irrelevant, ob der Vergleich Strittiges oder nicht (mehr) Strittiges regelt, und/oder ob insoweit bereits eine vertragliche Verpflichtung unter den Parteien bestand oder nicht.