§ 5 Abs 2, § 37 Abs 1 Z 3 MRG:
Die mittlerweilige Vermietung des Objektes rechtfertigt nicht eine Abweisung des Antrages auf Durchsetzung der Anbotspflicht.
Die Anbotspflicht des Vermieters nach § 5 Abs 2 MRG entfällt nicht schon dann, wenn die vom Mieter angestrebte Zusammenlegung seiner Wohnung mit der frei gewordenen Nachbarwohnung nur durch die Einbeziehung eines Gangteils zu verwirklichen ist.