§ 9, § 37 Abs 1 Z 6 MRG; § 40a JN:
Bei Begehren betreffend die Veränderung eines Mietgegenstandes (zB Duldung, Wiederherstellung) gilt für die Abgrenzung der Verfahrensarten zwar der allgemeine Grundsatz, daß Ansprüche, die sich auf eine Vereinbarung gründen, im streitigen Verfahren geltend zu machen sind.