Der OGH hat im Jahre 1993 entschieden, daß die Kosten eines anwaltlich errichteten Mietvertrages zwingend vom Vermieter zu tragen seien. Dieser Entscheidung sind zwei weitere des Höchstgerichtes in den Jahren 1995 und 1997 gefolgt. Der Verfasser versucht nun, die Argumentation des OGH in diesen drei Entscheidungen zu widerlegen, u.a. auch mit einem historischen Rückblick auf die Entwicklung des § 22 MRG.