§ 37 Abs 3 Z 18 MRG iVm § 527 Abs 2 ZPO: Hat das Verfahren 1. Instanz nach dem Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes weiterzugehen, so liegt ein echter Aufhebungsbeschluß vor, der mangels Zulassung des Revisionsrekurses durch die 2. Instanz unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage unanfechtbar ist.