Die in der Überschrift allgemein gestellte Frage ergibt sich bei Strukturveränderungsmaßnahmen, die zu einer bloß formalen Änderung des Unternehmenseigentümers bei unverändertem wirtschaftlichen Eigentum führen ("Umgründungen" 1)). Dabei kann das Eigentum in Form einer Einzelrechtsnachfolge (in erster Linie bei der Einbringung eines Unternehmens eines Einzelkaufmannes oder einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft) oder in Form einer Gesamtrechtsnachfolge (wie etwa bei der verhältniswahrenden Spaltung oder bei der Verschmelzung auf die Mutter oder die Tochter) übergehen.