§ 22 WEG, § 61 GBG: Es ist anzunehmen, daß der Gesetzgeber mit dem Legalverweis in § 22 Abs 3 WEG auf § 61 GBG die oftmals beklagten Vereitelungsmöglichkeiten der Ausschließung eines Miteigentümers aus der WE-Gemeinschaft (durch Verkauf an einen Strohmann, der ihn dann weiter im Haus wohnen läßt) eindämmen wollte. Die durch das 3. WÄG ermöglichte Anmerkung der Ausschließungsklage im Grundbuch mit den Rechtswirkungen des § 61 GBG bietet ein zusätzliches Argument für die Rechtsansicht, daß ein auf Ausschließung eines Wohnungseigentümers gerichteter Anspruch iSd § 22 WEG nicht schon mit der Veräußerung des Liegenschaftsanteils, sondern erst mit der Räumung des WE-Objektes (der Entfernung des pflichtvergessenen Wohnungseigentümers) erfüllt ist.