§ 1029 ABGB; § 13€c WEG: Weil § 1029 ABGB den Hausverwalter zu allen Handlungen bevollmächtigt, welche üblicherweise mit der übertragenen Verwaltung verbunden sind, darf der Erklärungsempfänger beim Abschluß eines Hausbesorgerdienstvertrages diesen als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung für die Liegenschafts- und Wohnungseigentümer verstehen.