§§ 237, 561, 571 ZPO: Die Zurücknahme einer gerichtlichen Aufkündigung ist nach der Zustellung bis zur Erhebung von Einwendungen unzulässig.
OGH 17. 7. 1996, 7 Ob 2149/96x (LGZ Wien, 39 R 178/96g; BG Fünfhaus, 9 C 2770/95), EWr III/564 Z/4 f1)
Der Mieter kündigte der Vermieterin das Bestandobjekt am 10. 10. 1995 zum 31. 1. 1996 auf. Am 17. 10. 1995, dem Tag der Zustellung der Aufkündigung an die Gegnerin, zog die kündigende Partei die Aufkündigung ohne Verzicht auf den Anspruch zurück.