§ 1008 ABGB; § 13 c und § 17 WEG: Das Anhängigmachen von Prozessen wird durch eine allgemeine, nach außen unbeschränkbare Verwaltervollmacht nicht gedeckt.
OGH 10. 9. 1996, 5 Ob 2179/96v (LG Wr Neustadt 18 R 153/95; BG Pottenstein 2 C 1497/93), EWr II/17/47 ff1)
Sachverhalt: 2 namentlich in der Klage angeführte Wohnungseigentümer und "weitere 90 Miteigentümer" begehren die Feststellung, daß der bekl Wohnungseigentümer den von ihm benützten Garagenabstellplatz, der als allgemeiner Liegenschaftsteil im gemeinsamen Eigentum aller Wohnungseigentümer steht, wegen Zahlungsrückständen zu räumen hat. Die Klagevertreter stützen sich auf eine Prozeßbevollmächtigung durch die Hausverwalterin, allerdings deckt die Hausverwaltervollmacht das Anhängigmachen von Prozessen nicht.