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Prüfungsbefugnis des Grundbuchsgerichts nach dem Kärntner Grundverkehrsgesetz

wobl 1997/53wobl 1997, 156 Heft 5 und 6 v. 20.5.1997

§ 34 Abs 1 Kärntner Grundverkehrsgesetz (LGBl 1994/104): Für die Verbücherung des Eigentumsrechts an dem Kärntner Grundverkehrsgesetz unterliegenden Liegenschaften genügt es nicht, wenn dem Grundbuchsgesuch eine Negativbestätigung der Behörde nach § 25 Abs 2 leg cit (Baugrundstücke) angeschlossen wird; die Negativbestätigung muß sich auch auf § 10 Abs 6 (land- und forstwirtschaftliche Grundstücke) und § 28 Abs 6 leg cit (Ausländergrundverkehr) beziehen.

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