§ 27 Abs 1 Z 1 MRG: Die Ablösevereinbarung ist nach ständiger Rechtsprechung nichtig, wenn ihr " von sonstigen Rechtfertigungsgründen abgesehen " keine objektiv gleichwertige Gegenleistung des weichenden Mieters gegenübersteht. Ist die Äquivalenz von Ablöse und Gegenleistung gewahrt, dann hat die Ablösevereinbarung auch dann Bestand, wenn die Gegenleistung nicht besprochen wurde oder ihr Wert den Parteien nicht bewußt war. Der Inhalt der Ablösevereinbarung ist insoweit ohne Bedeutung. Der Vormieter darf sich vom Nachmieter auch Investitionen ersetzen lassen, die als Bestandteil des Hauses in das Eigentum des Vermieters übergegangen sind.