§ 16 Abs 2 Z 1, Abs 3 MRG: Eine der Kat A entsprechende Etagenheizung muß die komfortable Beheizung aller Wohnräume sicherstellen; davon kann keine Rede sein, wenn Kabinett und Küche mit eigens zu versorgenden, ölbefeuerten Einzelöfen beheizt werden müssen. Dieser Mangel ist auch nicht "rügepflichtig"; er kann einer bloß mangelhaften Heizleistung einer Etagenheizung nicht gleichgestellt werden.