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Von Etagenheizung nicht erfaßte Wohnräume " Anzeigepflicht?

wobl 1997/6wobl 1997, 46 Heft 1 und 2 v. 20.1.1997

§ 16 Abs 2 Z 1, Abs 3 MRG: Eine der Kat A entsprechende Etagenheizung muß die komfortable Beheizung aller Wohnräume sicherstellen; davon kann keine Rede sein, wenn Kabinett und Küche mit eigens zu versorgenden, ölbefeuerten Einzelöfen beheizt werden müssen. Dieser Mangel ist auch nicht "rügepflichtig"; er kann einer bloß mangelhaften Heizleistung einer Etagenheizung nicht gleichgestellt werden.

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