§ 2 Abs 1 MRG idF 3. WÄG: Wird eine Wohnung von einem Fruchtgenußberechtigten vermietet, dessen Recht nur an der Wohnung (und nicht an der gesamten Liegenschaft) besteht, so wird grundsätzlich ein Untermietverhältnis begründet. Dies gilt auch nach der Neufassung des § 2 Abs 1 durch das 3. WÄG.