I. Einleitung
Jedenfalls vor nicht allzu langer Zeit wurde noch bewußt für die Ewigkeit gebaut. Häuser überleben daher im Regelfall nicht nur ihren Erbauer, sondern auch mehrere Generationen von Gesetzgebern. Mietverhältnisse sind bekanntlich Dauerschuldverhältnisse und über"dauern" auch schon oft mindestens einen Mietrechtsgesetzgeber. Beide per se recht simplen Phänomene werfen komplexe Fragen der "intertemporalen" Rechtsgeltung auf bzw führen zu unterschiedlichen, nach zeitlichen Gesichtspunkten differenzierenden Rechtslagen. Im folgenden soll an Hand einiger ausgewählter Aspekte untersucht werden, inwieweit diese temporale Schichtung des österreichischen Mietrechts nicht im Einzelfall zu sachwidrigen oder gar "ungerechten" Ergebnissen führt.