§ 2 Abs 3 MRG: Das rechtliche Interesse an der Feststellung, als Hauptmieter anerkannt zu werden, fällt nicht schon mit dem Auszug aus der Wohnung weg, weil mit der Rechtsstellung als Hauptmieter nicht zuletzt auch im zinsrechtlichen Bereich andere Rechtsfolgen verbunden sind als mit der Rechtsstellung eines Untermieters. Ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers könnte nur dann verneint werden, wenn ganz klar wäre, daß die angestrebte Entscheidung für den Antragsteller nur noch von rein theoretischer Bedeutung wäre.