§ 2 Abs 3 MRG: Erfolgt die Vermietung an den Hauptmieter nur zu dem Zweck, daß dieser aus den durch die Untervermietung erwirtschafteten Erträgnissen eine erst künftige Standardanhebung finanziert, so kann der Untermieter begehren, als Hauptmieter anerkannt zu werden. Dies gilt auch dann, wenn der Untermietzins den Kategoriemietzins für die Hauptmiete (zuzüglich eines Entgelts für Einrichtungsgegenstände) nicht übersteigt, weil der Zweck der Untervermietung dann immer noch darin liegt, dem Untermieter den dem Hauptmieter zukommenden Kündigungsschutz nach dem MRG zu entziehen.