§ 33 TP 5 GebG; § 26 GebG:
Bei Bestandverhältnissen von unbestimmter Dauer mit einem sich nach einiger Zeit vereinbarungsgemäß erhöhenden Mietzins ist die Bemessungsgrundlage ausgehend vom erhöhten (uzw gegebenenfalls vom höchsten) Mietwert zu ermitteln.
VwGH 18. 4. 1997, 97/16/0079