I. Einleitung
Dem Bestandnehmer iS des WGG stehen im Rahmen seines Miet- oder Nutzungsverhältnisses eine Reihe von vermögenswerten Rechtspositionen zu; es liegt nahe zu fragen, ob und inwiefern diese Rechte Exekutionsobjekte zur Befriedigung seiner Gläubiger darstellen können. Als potentielle Gegenstände des Zugriffs des betreibenden Gläubigers kommen dabei das Bestandrecht selbst (vgl unten II), der Geschäftsanteil des Nutzungsberechtigten an der Wohnungsgenossenschaft (vgl unten III.) und zuletzt sein Anspruch auf Geldleistungen, der sich im Zuge der Beendigung des Bestandverhältnisses ergibt (vgl § 17 WGG) in Betracht. Gerade die letztgenannten Ansprüche stellen häufig einen erheblichen Vermögenswert dar; gleichzeitig ist die Frage, ob und wie sie in Exekution gezogen werden, als ungeklärt anzusehen.