§ 18 Abs 1 ZPO: Die Nebenintervention kann solange erklärt werden, als die Hauptsache noch nicht rechtskräftig erledigt ist; daher auch noch im Berufungs- und Revisionsverfahren. War das Berufungsverfahren bereits beendet, das Revisionsverfahren beim OGH jedoch noch nicht anhängig, so entscheidet das ErstG über die Zulässigkeit der Nebenintervention.
OGH 24. 9. 1996, 5 Ob 2087/96i (LG für ZRS Wien, 35 R 433/95)