§ 37 Abs 3 Z 5 und 6 MRG: Bei der Bestellung eines Zustellbevollmächtigten von Amts wegen ist es für die namentliche Bestimmtheit der Parteien gemäß Z 6 ausreichend, daß dem gemäß Z 5 durch Anschlag im Haus zugestellten Aufforderungsschreiben, einen bestimmten Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen, eine Mieterliste " die namentliche Auflistung der Mieter des verfahrensgegenständlichen Hauses " angeschlossen wird.