§ 1 UWG, § 2 UWG, § 18 UWG
Die Vermutung der Wiederholungsgefahr wird in der Regel beseitigt, wenn der Verletzer einen den ganzen Unterlassungsanspruch umfassenden, an keinerlei Bedingungen geknüpften vollstreckbaren Vergleich anbietet und nach den Umständen keine Bedenken gegen die Ernstlichkeit seines Willens bestehen, von gleichartigen Handlungen künftig Abstand zu nehmen.

