§ 25 GmbHG
Selbst gewagte Geschäfte begründen keine Haftung, wenn im Zeitpunkt der Vornahme des Geschäfts die Möglichkeit oder die naheliegende Wahrscheinlichkeit bestand, dass sich dieses für die Gesellschaft als günstig erweisen werde.
§ 25 GmbHG
Selbst gewagte Geschäfte begründen keine Haftung, wenn im Zeitpunkt der Vornahme des Geschäfts die Möglichkeit oder die naheliegende Wahrscheinlichkeit bestand, dass sich dieses für die Gesellschaft als günstig erweisen werde.
