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Sonderwidmung für Funkanlagen

RechtsprechungÖffentliches Wirtschaftsrechtwbl 2026/92wbl 2026, 274 Heft 5 v. 30.6.2026

§ 30a Abs 1 Oö ROG 1994, § 30a Abs 2 Oö ROG 1994

Der VwGH hat in seiner Rsp bereits klargestellt, dass das Erfordernis einer „Sonderausweisung für Funkanlagen“ gem § 30a Abs 1 Oö ROG 1994 für Masten von mehr als 10 m Höhe im Grünland nur für frei stehende Antennenanlagen (Greenfield-Standorte) gilt, nicht aber für auf bzw an Gebäuden angebrachte Antennen (Rooftop-Standorte) (vgl VwGH 18.12.2025, Ra 2024/05/0172, Rn 20).

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