Art 6 CMR, § 425 UGB
Ein Lohnfuhrvertrag ist ein gesetzlich nicht geregelter gemischter Vertrag, der sich aus Elementen der Fahrzeugmiete und der Arbeitnehmerüberlassung zusammensetzt. Er unterliegt nicht den Bestimmungen des UGB über den Frachtvertrag und den Sonderfrachtrechten. Der Lohnfuhrunternehmer haftet dem Auftraggeber somit nur nach den Grundsätzen des Miet- und Überlassungs-(Dienstverschaffungs)vertrags.

