§ 26 Abs 1 AZG, § 11 Abs 1 KA-AZG
Bei Bestehen eines Stechuhr-Kontrollsystems, das eine zeitunmittelbare Erfassung ohne Möglichkeit einer späteren Änderung der Aufzeichnung sicherstellt, kann einem Gegenbeweis etwa in Form von Zeugenaussagen, nur dann Gewicht zukommen, wenn im Betrieb neben dem Stechuhr-Kontrollsystem ein weiteres Kontrollsystem besteht, aus dem sich die tatsächlichen Arbeitszeiten ergeben.

