§ 69 IO, § 1311 ABGB
§ 69 IO ist ein Schutzgesetz iS des § 1311 ABGB zugunsten aller durch die nicht rechtzeitige Konkurseröffnung geschädigten Gläubiger der Gesellschaft. Die Bestimmung bezweckt hinsichtlich der Altgläubiger den Schutz vor einer durch die Konkursverschleppung eintretenden Quotenverschlechterung.

