§ 2 Abs 1 Z 1 TNRSG, § 10f TNRSG
Nach § 2 Abs 1 Z 1 TNRSG ist das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, die den „§§ 4 bis 10e“ TNRSG oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, verboten. Der Verweis erfasst somit – abgesehen von den Vorschriften des § 10f – ausdrücklich alle im TNRSG normierten Vorgaben betreffend Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse.

