§ 17 EisbG
Das EisbG kennt für nicht-öffentliche Eisenbahnen im Gegensatz zu öffentlichen Eisenbahnen nur eine, in einer einheitlichen Bestimmung (§ 17 EisbG) geregelte Genehmigung. Daraus folgt nicht zwangsläufig, dass es sich bei Bau, Betrieb und Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten hinsichtlich solcher Eisenbahnen um einen einzigen, untrennbaren Genehmigungsgegenstand handelte.

