§ 27 VerG 2002, Art 6 EMRK
Die Rechtspersönlichkeit eines Vereins endet mit der Eintragung seiner Auflösung im Vereinsregister. Ist eine Abwicklung erforderlich, verliert der Verein seine Rechtsfähigkeit erst mit Eintragung ihrer Beendigung.
Bei Vollbeendigung des Vereins während eines gegen ihn geführten Passivprozesses, ist entsprechend der Judikatur zu Kapitalgesellschaften das Verfahren auf Begehren des Kl fortzusetzen. Wünscht der Kl keine Fortsetzung, so ist die Klage zurückzuweisen und dass bisherige Verfahren für nichtig zu erklären.

