§ 10 AZG, § 19 AZG, § 20 AZG
Ein Rücktritt des Arbeitnehmers von einer Zeitausgleichsvereinbarung wegen Erkrankung ist auch dann nicht zulässig, wenn der Zeitausgleich auch den Zweck hat, eine besondere Arbeitsbelastung des Arbeitnehmers auszugleichen.

