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Fälligkeit des Haftrücklasses; Verzugszinsen

RechtsprechungUnternehmensrechtwbl 2025/112wbl 2025, 415 Heft 7 v. 13.8.2025

§ 1170 ABGB, § 456 UGB

Die Fälligkeit des Werklohnes tritt grundsätzlich mit der Vollendung des Werkes ein.

Mit einer Haftrücklassabrede wird die Fälligkeit des entsprechenden Teils des vom Werkbesteller geschuldeten Werklohns hinausgeschoben und können erst ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen beansprucht werden.

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