§ 14 Abs 1 UWG
Die Erfordernisse für die Mitbewerbereigenschaft werden von der herrschenden Ansicht weit ausgelegt. Das Klagerecht nach § 14 Abs 1 UWG verlangt weder ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, noch eine konkrete Nachteiligkeit der beanstandeten Werbung

