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Urheberrecht: Zur (fehlenden) Verantwortung eines Sportvereins für das Verhalten eines Mitglieds und eines Platzwarts

RechtsprechungWettbewerbsrechtwbl 2025/82wbl 2025, 299 Heft 5 v. 29.5.2025

§ 81 Abs 1 Satz 2 UrhG

Ein unmittelbarer Störer, bei dem es sich um einen (im Hobbybereich wohl nicht angestellten) Spieler und ein einfaches Vereinsmitglied ohne Agenden handelt, kann nicht ohne Weiteres mit einem „Bediensteten oder Beauftragten“ gleichgesetzt werden.

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